I. Allgemeine Bestimmungen
§1. [Name und Sitz] Die Rumänische Orthodoxe Kirche in Deutschland, Zentral- und Nordeuropa ist als Metropolie mit dem Titel „Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa“ (im Folgenden Metropolie) und hat ihren Sitz in Nürnberg (Deutschland).
§2. [Körperschaft des öffentlichen Rechts] In Deutschland ist die Metropolie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und handelt entsprechend dem vorliegenden Statut und unter Beachtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern.
§3. [Gründung und Auflösung] Die Metropolie wurde auf Wunsch der Priester und Gläubigendurch einen Beschluss der Heiligen Synode der Rumänischen Orthodoxen Kirche gegründet, die über die Veränderung der territorialen Grenzen ihres Jurisdiktionsgebiets, die Änderung ihrer Titulatur wie auch über ihre Auflösung beschließen kann.
§4. [Die territorialen Grenzen ihres kanonischen Jurisdiktionsgebiets] Die Metropolie steht als eigenständige Ortskirche unter der Jurisdiktion der Heiligen Synode der Rumänischen Orthodoxen Kirche, die als Patriarchat mit dem Titel „Rumänisches Patriarchat“ mit Sitz in Bukarest (Rumänien) organisiert ist. Die Metropolie setzt sich aus zwei selbständigen Verwaltungseinheiten (Eparchien) zusammen: a) dem Rumänischen Orthodoxen Erzbistum von Deutschland, Österreich und Luxemburg mit Sitz in Nürnberg (Deutschland) und der Jurisdiktion über Deutschland, Österreich und Luxemburg; b) dem Rumänischen Orthodoxen Bistum von Nordeuropa mit Sitz in Stockholm (Schweden) und der Jurisdiktion über Schweden, Norwegen und Dänemark. Die Diözesanbischöfe (Ortsbischöfe) und die Weihbischöfe der beiden Bistümer sind Mitglieder der Heiligen Synode der Rumänischen Orthodoxen Kirche und bilden zusammen die Metropolitansynode der Metropolie, deren Vorsitzender der Metropolit ist.
§5. [Aufbau] Die Metropolie besteht aus den Eparchien, die aus den Pfarrgemeinden, Klostergemeinschaften und anderen Einrichtungen der Rumänischen Orthodoxen Kirche bestehen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie Österreichs, Luxemburgs, Schwedens, Norwegens und Dänemarks befinden.
§6. [Kirchenglieder] Die Metropolie besteht aus den rumänischen orthodoxen Geistlichen, Gläubigen und Mönchen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, Luxemburgs, Schwedens, Norwegens und Dänemarks ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz haben und zu den rumänischen orthodoxen Pfarreien und Gemeinschaften in diesen Ländern gehören, sowie anderen orthodoxen Christen, die auf kanonische Weise in die rumänischen orthodoxen Pfarreien und Gemeinschaften der Metropolie aufgenommen wurden.
§7. [Geistliche Aufgabe] Die Metropolie beachtet und bewahrt den apostolischen Glauben und die orthodoxen Dogmen, die die Rumänische Orthodoxe Kirche als Grundlagen ihres Glaubens ansieht, beachtet und bewahrt. Die Metropolie verkündigt und stärkt auf diese Weise den orthodoxen Glauben und die orthodoxe Lebensweise und Frömmigkeit unter den ihr anvertrauten Gläubigen.
§8. [Konkrete Aufgaben] Zu diesem Zweck obliegen der Metropolie folgende Aufgaben:
a) sie sichert den Vollzug der Gottesdienste, Sakramente und Kasualien;
b) sie verteidigt und fördert die orthodoxe Glaubenslehre unter Zuhilfenahme aller Medien in dem durch jeweilige staatliche Gesetzgebung erlaubten Rahmen;
c) sie fördert Aktivitäten im Rahmen der innerkirchlichen Mission;
d) sie initiiert und organisiert karitative und wohltätige Werke sowie die religiöse Bildung, Unterweisung und Erziehung;
e) sie organisiert Wallfahrten;
f) sie organisiert andere Aktivitäten aller Art, die mit den Heiligen Kanones und Traditionen der Rumänischen Orthodoxen Kirche in Einklang steht.
§ 9. [Selbständigkeit]Die Metropolie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (autonom).
§ 10. [Finanz- und Vermögensverwaltung] Die Metropolie besitzt eine eigenständige Finanz- und Vermögensverwaltung. Das kirchliche Vermögen dient ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben der Metropolie.
§ 11. [Einheit mit der Mutterkirche] Im Hinblick auf ihre interne Tätigkeit wirkt die Metropolie in Übereinstimmung mit den Heiligen Kanones der Rumänischen Orthodoxen Kirche, dem Organisations- und Funktionsstatut der Rumänischen Orthodoxen Kirche und dessen Anwendungsbestimmungen, den Beschlüssen der Heiligen Synode der Rumänischen Orthodoxen Kirche, den Vorschriften des vorliegenden Statuts und der Geistlichen Ordnung des kirchlichen Lebens des Rumänischen Orthodoxen Erzbistums von Deutschland, Österreich und Luxemburg, sowie den Entscheidungen und Beschlüssen der eigenen Beschluss- und Vollzugsorgane.
§ 12. [Verhältnis zu anderen Kirchen] Die Metropolie unterhält und pflegt im Geiste der christlichen Einheit panorthodoxe brüderliche Beziehungen sowie ökumenische zwischenchristliche und interreligiöse Beziehungen und Kooperationen, besonders mit Vertretern der religiösen Strukturen auf ihrem kanonischen Jurisdiktionsgebiet.
II. Struktur und Verwaltung der Metropolie / des Erzbistums
§ 13. [Organe] In Deutschland, Österreich und Luxemburg übt die Metropolie ihre kanonische Jurisdiktion als „Rumänisches Orthodoxes Erzbistum von Deutschland, Österreich und Luxemburg“ (im Folgenden: Erzbistum) aus, der Metropolitfungiert als dessen Titularerzbischof.
§ 14. [Entscheidungsgremium] Die Bistumsversammlung ist das Entscheidungsgremium des Erzbistums.
§ 15. [Exekutivorgane] Die Exekutivorgane des Erzbistums sind der Bistumsrat, die Bistumsverwaltung und im Einzelfall andere Bistumsorgane.
Die Bistumsversammlung
§ 16. [Bistumsversammlung] Die Bistumsversammlung besteht aus dem Klerus des Erzbistums und den Laienvertretern der Pfarrgemeinden des Erzbistums.
§ 17. [Aufgaben] Die Bistumsversammlung hat folgende Aufgaben:
a) sie wählt die Mitglieder des Bistumsrates und des Bistumskonsistoriums auf Vorschlag des Diözesanbischofs des Erzbistums;
b) sie gründet Einrichtungen des Erzbistums;
c) sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Pfarrgemeinden und der anderen Einrichtungen des Erzbistums entgegen und trifft ihre diesbezüglichen Entscheidungen;
d) sie genehmigt das Statut der Metropolie / des Erzbistums
e) sie prüft Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Statut der Metropolie bzw. des Erzbistums und legt sie der Heiligen Synode der Rumänischen Orthodoxen Kirche zur Bestätigung vor.
§ 18. [Vorsitz] Vorsitzender der Bistumsversammlung ist der Metropolit. Im Falle einer Vakanz auf dem Metropolitenstuhl wird der Vorsitz der Bistumsversammlung von einem Hierarchen der Rumänischen Orthodoxen Kirche ausgeübt, der von der Heiligen Synode aus ihren Reihen bestimmt wird.
§ 19. [Stellvertretender Vorsitzender] Der Stellvertretende Vorsitzende der Bistumsversammlung ist der Weihbischof des Erzbistums.
§ 20. Mit Vollmacht des Vorsitzenden kann der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz der Bistumsversammlung ausüben.
§ 21. [Sitzungsperioden] Die Bistumsversammlung wird vom Metropoliten mindestens einmal im Jahr einberufen. Der Tagungstermin wird dem Klerus und den Pfarrgemeinden der Metropolie / des Erzbistums in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor der Versammlung mitgeteilt. Die Bistumsversammlung kann vom Erzbischof und Metropoliten auch auf Beschluss des Bistumsrates oder auf Verlangen von mindestens zwei Drittel der Pfarrgemeinden des Erzbistums einberufen werden.
§ 22. [Beschlussfähigkeit] Die Bistumsversammlung ist statuarisch konstituiert bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder und fällt gültige Beschlüsse mit der Hälfte plus einer der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden, wenn diesem die Leitung der Bistumsversammlung nach § 20 dieses Statutes übertragen wurde.
§ 23. [Geschäftsordnung] Die Bistumsversammlung arbeitet gemäß der von ihr angenommenen Geschäftsordnung.
§ 24 [Sitzungsprotokolle] Die Sitzungsprotokolle der Bistumsversammlung werden vom Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, und zwei hierzu von ihr gewählten weiteren Mitgliedern der Versammlung unterschrieben.
Der Bistumsrat
§ 25 [Aufgabe] Der Bistumsrat ist das ständig tätige Exekutivorgan der Bistumsversammlung, zu seinen Kompetenzen zählen die administrativen, kirchlichen, kulturellen, gemeinnützigen und wirtschaftlichen Aktivitäten der Metropolie bzw. des Erzbistums.
§ 26 [Aufgaben in konkreto] In Übereinstimmung mit den Anweisungen des Metropoliten hat der Bistumsrate folgende Aufgaben:
a) die religiösen Interessen und Rechte des Erzbistums unter Beachtung der jeweiligen Staatsgesetzgebung zu fördern;
b) die Beschlüsse der Bistumsversammlung umzusetzen;
c) alle Fragen zu behandeln, die mit der Gründung von Pfarrgemeinden, Klostergemeinschaften, Lehr-, Erziehungs- und kulturellen Bildungseinrichtungen zusammenhängen oder Angelegenheiten der produktiven, wirtschaftlichen, kulturellen und kreativen Tätigkeit der der Bistumsversammlung untergeordneten Organe betreffen;
d) im Bedarfsfall die territorialen Grenzen der Pfarrgemeinden zu bestimmen;
e) Pfarrgemeinderäte zu suspendieren oder aufzulösen, die sich schwerer Vergehen schuldig gemacht haben, und die Einsetzung einer Übergangskommission bis zur Wahl eines neuen Organs der Pfarrgemeinde durch die Versammlung der Pfarrgemeinde zu verfügen;
f) Zustimmung zur Nominierung von ständigen Verwaltungsräten zu geben, die rechtmäßige Mitglieder des Bistumsrates werden,
g) alle Bauangelegenheiten des Erzbistums und der Gemeinden zu behandeln,
h) über das kirchliche Vermögen und Einrichtungen des Erzbistums, sowie Kirchenbauten, Gebetshäuser, Kapellen, geistlichen Schulen und anderen Einrichtungen des Erzbistums Buch zu führen und Maßnahmen zu seinem Erhalt zu treffen;
i) im Rahmen seiner Kompetenzen über Fragen zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Verwaltung, Nutzung und Verfügung über das Eigentum der Pfarrgemeinden, geistlichen Schulen und anderen Einrichtungen des Erzbistums stehen, wie auch Fragen der Verwaltung, Nutzung und Verfügung über den Besitz, der auf vertraglicher Basis von staatlichen, gesellschaftlichen und religiösen Organisationen gepachtet worden ist;
j) Einrichtungen des Erzbistums
k) umzuwidmen;
l) andere Fragen auf Anordnung des Erzbischofs und Metropoliten zu entscheiden.
§ 27. [Vorsitz] Vorsitzender des Bistumsrates ist der Erzbischof und Metropolit, im Falle seiner Verhinderung der Weihbischof des Erzbistums.
§ 28. [Zusammensetzung] Der Bistumsrat besteht aus den Ständigen Mitglieder und fünf gewählten Mitgliedern.
§ 29. [Ständige Mitglieder] Ständige Mitglieder des Bistumsrates sind der Erzbischof und Metropolit als bischöflicher Hierarch, der Weihbischof des Erzbistums und die vom Erzbischof und Metropoliten als bischöflicher Hierarch unter Zustimmung des Bistumsrates ernannten Verwaltungsräte.
§ 30. [Gewählte Mitglieder] Dem Bistumsrat gehören fünf gewählte Mitglieder an, von denen zwei Priester und drei Laien sind. Sie werden von der Bistumsversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 31. [Leitung] Der Erzbischof und Metropolit als bischöflicher Hierarch ist Vorsitzender des Bistumsrates. Er leitet die Versammlung gemäß der von ihr verabschiedeten Geschäftsordnung.
§ 32. [Sitzungsperioden] Die Sitzungen des Bistumsrates werden nach Bedarf abgehalten, jedoch mindestens einmal im Jahr.
§ 33. [Beschlussfähigkeit] Der Bistumsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden.
§ 34. [Protokoll] Die Sitzungsprotokolle des Bistumsrates werden von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben.
Der Erzbischof und Metropolit
§ 35. [Berufung] Der Erzbischof und Metropolit wird von der Heiligen Synode der Rumänischen Orthodoxen Kirche aus einem oder zwei Kandidaten gewählt, die von der Bistumsversammlung vorgeschlagen werden.
§ 36. [Verantwortlichkeiten] In den territorialen Grenzen seines Erzbistums kommen dem Erzbischof und Metropoliten alle im Organisations- und Funktionsstatut der Rumänischen Orthodoxen Kirche vorgesehenen vorgesehenen Rechte und Pflichten eines Erzbischofs und Metropoliten zu. Er trägt den Titel „Erzbischof des Rumänischen Orthodoxen Erzbistums von Deutschland, Österreich und Luxemburg und Metropolit der Rumänischen Orthodoxen Metropolie von Deutschland, Zentral- und Nordeuropa“.
§ 37 [Vertretung nach innen und außen] Der Erzbischof und Metropolit vertritt die Metropolie / das Erzbistum in allen Angelegenheiten nach innen und außen. Er ist – für alle das Erzbistum betreffenden Fragen – dessen bevollmächtigter Vertreter gegenüber staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern sowie allen Staaten, auf die sich dieses Erzbistum erstreckt, gegenüber Körperschaften, kirchlichen und sonstigen Organisationen sowie gegenüber der Öffentlichkeit. Er vertritt das Erzbistum vor Gericht und gegenüber Dritten persönlich oder durch bevollmächtigte Vertreter.
§ 38. [Leitungsfunktion] Dem Erzbischof und Metropoliten obliegt die allgemeine Leitung aller Einrichtungen des Erzbistums und der Metropolie sowie die Aufsicht über die Pfarrgemeinden. Er entscheidet alle mit dem alltäglichen Leben des Erzbistums verbundenen Fragen. Der Metropolit beruft die Bistumsversammlung und den Bistumsrat ein und hat in beiden den Vorsitz inne.
§ 39. [Vikariate und Dekanate] Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Erzbischof und Metropolit das Erzbistum von Deutschland, Österreich und Luxemburg in Vikariate und Dekanate gliedern. Einem Vikariat steht ein Bischofsvikar, einem Dekanat ein Dekan vor.
§ 40. [Satzungsbestätigung] Der Erzbischof und Metropolit bestätigt die Statuten oder Satzungen der einzelnen Pfarrgemeinden und anderer Einrichten der Metropolie / des Erzbistums.
§ 41. [Entscheidungsbefugnis] Der Erzbischof und Metropolit erlässt im Rahmen des Organisations- und Funktionsstatuts der Rumänischen Orthodoxen Kirche, des vorliegenden Statuts und der Geistlichen Ordnung des Kirchlichen Lebens des Erzbistums Anweisungen, Entscheidungen und Anordnungen über alle Fragen des Lebens und der Tätigkeit des Erzbistums einschließlich der Personalentscheidungen.
§ 42. [Leitung Finanz- und Vermögensverwaltung] Der Erzbischof und Metropolit entscheidet in Übereinstimmung mit den Heiligen Kanones und den Vorschriften des Organisations- und Funktionsstatuts der Rumänischen Orthodoxen Kirche und dessen Anwendungsbestimmungen über den Besitz, die Verwaltung und Nutzung des kirchlichen Eigentums des Erzbistums und der Metropolie unter Beachtung der Gesetzgebung der jeweiligen Staaten.
Die Bistumsverwaltung
§ 43. [Organe] Verwaltungsorgane des Erzbistums sind die Bistumsverwaltung und gegebenenfalls andere Organe des Erzbistums.
§ 44. [Leitung] Der Erzbischof und Metropolit übt die allgemeine Leitung und die Kontrolle der gesamten Tätigkeit des Erzbistums aus.
§ 45. [Finanzverwalter] Der Erzbischof und Metropolit ernennt gemeinsam mit dem Bistumsrat einen Finanzverwalter des Erzbistums.
III. Die Pfarrgemeinden
§ 46. [Bildung] Durch Verfügung des Erzbischofs und Metropoliten auf dessen eigene Initiative oder auf Antrag von Gläubigen hin werden im Erzbistum Pfarrgemeinden gebildet.
§ 47. [Leitung] Der vom Erzbischof und Metropoliten als sein Delegierter ernannte Priester ist der Vorsteher der Pfarrgemeinde; er ist verantwortlich für das liturgische Leben und die geistliche Unterweisung der Mitglieder der Pfarrei. Für seine Tätigkeit wird der Gemeindepfarrer von der Pfarrei entlohnt. Die Höhe der Entlohnung wird vom Pfarrgemeinderat festgelegt und von der Pfarrversammmlung bestätigt. Der Beschluss muss dem Erzbischof und Metropolit zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 48. [Residenzpflicht] Der Gemeindepfarrer wohnt im Gebiet der Pfarrei.
§ 49. [Versammlung der Pfarrgemeinde] Die Versammlung der Pfarrgemeinde ist das entscheidende Organ der Pfarrgemeinde. Sie besteht aus allen volljährigen Pfarrmitgliedern der Pfarrgemeinde, die auf der Mitgliederliste eingetragen sind. Die Pfarrgemeindeversammlung tritt einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen oder sooft dies notwendig wird. Die Pfarrgemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind und fällt Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn nicht die notwendige Zahl an Mitgliedern anwesend ist, findet die Pfarrgemeindeversammlung am darauffolgenden Sonntag am gleichen Ort und zur gleichen Zeit statt.
§ 50. [Aufgaben der Versammlung der Pfarrgemeinde] Die Versammlung der Pfarrgemeinde hat folgende Aufgaben:
a) sie wählt die Mitglieder des Pfarrgemeinderates;
b) sie genehmigt den Haushalt der Pfarrgemeinde;
c) sie verwaltet das Vermögen der Pfarrgemeinde und sorgt für den guten Unterhalt aller Pfarreinrichtungen
§ 51. [Weitere Aufgaben] Die „Geistliche Ordnung des kirchlichen Lebens für das Rumänische Orthodoxe Erzbistum Deutschland, Österreich und Luxemburg“ kann der Versammlung der Pfarrgemeinde weitere Aufgaben übertragen.
§ 52. [Ordnung und Leitung der Versammlung der Pfarrgemeinde] Der Pfarrer legt die Ordnung für die Durchführung einer Versammlung der Pfarrgemeinde fest und hat bei ihren Sitzungen den Vorsitz inne. Der Erzbischof und Metropolit kann das Aufsichtsrecht über eine bestimmte Pfarrgemeinde auch einem anderen Kleriker übertragen.
§ 53. [Pfarrgemeinderat] Zur Unterstützung und Beratung des Pfarrers in wirtschaftlichen, finanziellen und allgemein administrativen Fragen wird ein Pfarrgemeinderat gebildet.
§ 54. [Zusammensetzung Pfarrgemeinderat] Der Pfarrgemeinderat besteht aus mindestens sieben Laien, die für eine Amtszeit von vier Jahren von der Versammlung der Pfarrgemeinde gewählt werden. Vorsitzender des Pfarrgemeinderates ist der Pfarrer.
§ 55. [Wiederwahl] Die Pfarrgemeinderats-mitglieder können wiedergewählt werden.
§ 56. [Die Verwaltung des kirchlichen Eigentums] Der Pfarrgemeinderat ist verpflichtet, jährlich nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Bistumsrat einen Finanzbericht vorzulegen.
§ 57. [Siegelrecht] Die Pfarrei führt ein Siegel.
IV. Finanzen und kirchliches Eigentum
§ 58. Die Metropolie / das Erzbistum ist berechtigt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern kirchliches Eigentum zu erwerben und zu besitzen.
§ 59. [Einkünfte] Die Einkünfte der Metropolie / des Erzbistums bestehen aus Mitteln, die aus der Nutzung des kirchlichen Eigentums der Metropolie / des Erzbistums, aus von der Rumänischen Orthodoxen Kirche vermittelten Fördermitteln wie auch von freiwilligen Spenden von Einzelpersonen oder Organisationen stammen.
§ 60. Sofern der Erzbischof und Metropolit einen Teil des kirchlichen Eigentums oder der Einkünfte der Metropolie / des Erzbistums den Gemeinden, Schulen, Einrichtungen oder anderen Institutionen zur eigenständigen Verwaltung bei der Finanzierung bestimmter Projekte überträgt, ist der entsprechende Leiter, Gemeindepfarrer, usw. verpflichtet, den Anweisungen des Erzbischofs und Metropoliten Folge zu leisten und ihm eine Abrechnung über die Verwendung der erhaltenen Mittel vorzulegen.
§ 61. [Zeichnungsberechtigung] Finanzdokumente der Metropolie / des Erzbistums unterzeichnen der Erzbischof und Metropolit oder mit seiner Vollmacht der Finanzinspektor.
§ 62. Die Metropolie / das Erzbistum verfolgt ausschließlich und unmittelbar geistige, gemeinnützige und mildtätige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 16. März 1976 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 63. [Das kirchliche Eigentum der Metropolie / des Erzbistums bei Auflösung] Im Falle der Auflösung der Metropolie / des Erzbistums unterliegt ihr kirchliches Eigentum der Verfügung der Heiligen Synode der Rumänischen Orthodoxen Kirche.
V. Die Geistlichkeit
§ 64. Der Klerus des Erzbistums besteht aus den geweihten Priestern, Priestermönchen, Priesterdiakonen und Diakonen, die in hierarchischer Gliederung des Amtes leben und wirken, wie sie die „Geistliche Ordnung des kirchlichen Lebens für das Rumänische Orthodoxe Erzbistum Deutschland, Österreich und Luxemburg“ bestimmt.
§ 65. [Weihe] Der Klerus des Erzbistums wird in Übereinstimmung mit den Kanonischen Regeln der Rumänischen Orthodoxen Kirche geweiht. Alle Geistlichen müssen über die für ihren Dienst erforderliche theologische Bildung verfügen. Der Erzbischof und Metropolit beruft die Mitglieder des Klerus zum Dienst in der Metropolie und kann sie auch vom Dienst suspendieren. Das vorliegende Statut und die „Geistliche Ordnung des Kirchlichen Lebens für das Rumänische Orthodoxe Erzbistum Deutschland, Österreich und Luxemburg“ sind verpflichtend für alle Mitglieder des Klerus verpflichtend.
§ 66. [Kirchliche Disziplin] Mitglieder des Klerus, die dem vorliegenden Statut, der „Geistlichen Ordnung für das Kirchliche Leben des Rumänischen Orthodoxen Erzbistums von Deutschland, Österreich und Luxemburg“, den Heiligen Kanones sowie den Entscheidungen und Beschlüssen der Bistumsorgane zuwiderhandeln und die Anordnungen des Erzbischofs und Metropoliten nicht befolgen, werden nach den Vorschriften des vorliegenden Statuts und der „Geistlichen Ordnung des Kirchlichen Lebens für das Rumänische Orthodoxe Erzbistum Deutschland, Österreich und Luxemburg“ sowie der „Verordnung für die kanonischen Disziplinarbehörden und Gerichtsinstanzen der Rumänischen Orthodoxen Kirche“ disziplinarisch belangt und dem Bistumskonsistorium überstellt.
VI. Schlussbestimmungen
§ 67. [Siegelrecht] Das Erzbistum / die Metropolie führt ein Siegel.
§ 68. [Erlass des Status] Das vorliegende Statut und eventuelle Änderungen oder Ergänzungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder der Bistumsversammlung beschlossen werden. Das Statut der Metropolie wie auch eventuelle Änderungen und Ergänzungen desselben sind der Heiligen Synode der Rumänischen Orthodoxen Kirche zur Genehmigung vorzulegen und treten am Tag der Genehmigung durch die Heilige Synode in Kraft.
Metropolit Serafim von Deutschland, Zentral- und Nordeuropa
Nürnberg, 3. Mai 2014